FAQ Stockwerkeigentum: Kompetenzen und Beschlüsse

Mit welcher Mehrheit werden die Beschlüsse an der Stockwerkeigentümerversammlung gefasst?
(Andere Mehrheiten durch Regelung im Reglement möglich)

  1. Einfache Mehrheit: Mehrheit der an der Versammlung anwesenden oder vertretenen Stockwerkeigentümer (d.h. also nicht die Mehrheit aller Stockwerkeigentümer)
  2. Qualifizierte Mehrheit: Mehrheit der an der Versammlung anwesenden Eigentümer, welche gleichzeitig die Mehrheit aller Wertquoten vertreten.
  3. Einstimmigkeit: Zustimmung aller Stockwerkeigentümer

Mit welcher Mehrheit kommen Beschlüsse auf dem Zirkularweg zustande?
Die Zirkularbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit.

Welche Kompetenzen kommen der Verwaltung zu?
Die Kompetenzen der Verwaltung von Stockwerkeigentum ergeben sich aus dem Gesetz, dem Reglement und aus dem Verwaltungsvertrag. In der Regel ist es Sache der Verwaltung, die Jahresrechnung und das Budget zu erstellen, und sie ist für das Inkasso der Kostenbeiträge verantwortlich. Sie bereitet die Jahresversammlungen vor und stellt die Einladungen und Traktandenliste zu. Zum Stichwort “Verwaltung Stockwerkeigentum” ist noch anzufügen: Ins Pflichtenheft der Verwaltung gehört weiter, Beschlüsse umzusetzen und auf die Einhaltung von Reglement, Gesetz oder einer allfälligen Hausordnung zu achten.

Welche Kompetenzen hat der Ausschuss oder der Delegierte?
Es besteht keine Pflicht zur Einsetzung eines Ausschusses oder eines Delegierten. Beide können aber durch das Reglement oder die Stockwerkeigentümerversammlung vorgesehen (Versammlungsbeschluss) und mit Kompetenzen ausgestattet werden (z.B. Durchführung einer Renovation, Suche und Anstellung einer Verwaltung). Den genauen Umfang der Aufgaben und Kompetenzen bestimmt die Stockwerkeigentümerversammlung. Diese können in einem Ausschuss-Reglement (Pflichtenheft) festgehalten werden.

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