FAQ Stockwerkeigentum: Reglement und Zusammenleben

Mein Nachbar will auf dem Balkon eine TV-Satellitenschüssel montieren. Ist das gestattet?
Eine überwiegende Zahl von Experten vertritt die Auffassung, das Balkone zur Fassade gehören und damit zum gemeinschaftlichen Eigentum der Stockwerkeigentümer. Dabei ist noch zu bedenken, dass eine am Geländer montierte Satellitenschüssel das Erscheinungsbild der Liegenschaft tangiert. Das Anliegen des Nachbarn muss daher an einer Versammlung traktandiert werden. Erforderlich ist eine Mehrheit nach Stimmen und Wertquoten. Als Nachbar dürfen Sie aber erwarten, dass Sie keinen Nachteil erleiden, wie etwa ein Schattenwurf oder eine beeinträchtige Aussicht. Ist die Schüssel sehr gross, muss Ihr Nachbar gar eine Baubewilligung einholen. Die Maximalgrösse ist kantonal geregelt.

Darf ein Eigentümer mit ausschliesslichem Benützungsrecht am Garten einen Teich oder eine Pergola errichten?Ausschliessliche Benützungsrechte (nicht zu verwechseln mit dem sogenannten Sonderrecht) gehören tatsächlich zu den häufigsten Fragen zu Stockwerkeigentum. Die Antwort lautet Nein. Der Garten ist Teil des Grundstücks und daher gemeinschaftliches Eigentum. Der betreffende Stockwerkeigentümer darf den Garten daher im wörtlichen Sinne ausschliesslich benützen, d.h. dort ein Sonnenbad geniessen, einen mobilen Grill oder Tisch aufstellen. Weil es sich um eine so genannte nützliche bauliche Massnahme handelt, ist sogar das qualifizierte Mehr nötig. Das heisst: Die Mehrheit nach Kopfstimmen und Wertquoten muss einer solchen Änderung im Garten zustimmen. Will der betreffende Stockwerkeigentümer Bäume oder Sträucher anpflanzen oder entfernen, genügt eine Mehrheit nach Kopfstimmen.

Unsere neue Nachbarin im oberen Stock ist professionelle Konzertpianisten und übt fast täglich in der Wohnung. Wenn wir sie darauf ansprechen, sagt sie: “Beruflich bedingt ist dies unumgänglich. Ich übe ja nur tagsüber.” Müssen wir uns das als Stockwerkeigentümer gefallen lassen?
Grundsätzlich müssen Sie im Stockwerkeigentum Immissionen jeder Art nur im normalen, zumutbaren Rahmen (einer üblichen Wohnnutzung) erdulden. Dabei können wir uns auf diverse Rechtsquellen berufen:

  • etwa im öffentlichen Recht (z.B. Lärmschutzgesetzgebung),
  • weiter in der privatrechtlichen Gesetzgebung (allgemeines Nachbarrecht: Art. 684 ZGB, Stockwerkeigentumsrecht: Art. 712a Abs. 2 ZGB, bei Mietverhältnissen auch im Mietrecht: Art. 257f OR).

Hinzu kommen individuelle Vereinbarungen zwischen den Beteiligten (Reglemente, Hausordnungen, Mietverträge und allgemeine Bedingungen). Bekannt sind auch die kommunalen Polizeiordnungen; sie sehen in der Regel vor, dass zwischen 22.00 und 7.00 Uhr jede Störung der Nachtruhe verboten ist.

Wie diese Rahmenbedingungen im konkreten Fall für Stockwerkeigentum auszulegen sind, ist eine andere Frage. Nahe liegend wäre, im direkten Gespräch eine Lösung zu suchen (zeitliche Obergrenze, Klavier mit Dämpfer, Umstellung auf E-Piano etc.). Denkbar wäre auch eine klarere Regelung im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft (zum Beispiel reine Verwendung zu Wohn- und nicht zu beruflichen Zwecken), ohne irgendwelche Immissionen nach aussen. Weiter steht es Ihnen offen, an ein Gericht zu gelangen und zu klagen, tägliches mehrstündiges Üben sei zu unterlassen. Vielleicht würde das Gericht – unter Würdigung aller Umstände – das in Ihrem Sinne sehen und zum Beispiel gewisse Maximalzeiten festlegen.

Tipp: Musterreglement des Schweizer Stockwerkeigentümerverbandes:
Der Verband stellt sowohl für Stockwerkeigentum als auch für Miteigentum Musterreglemente zur Verfügung. Dabei fliessen die aktuelle Rechtsprechung zum Stockwerkeigentum sowie vielfältige praktische Erfahrungen ein.

Reglement Stockwerkeigentum

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