Statuten

§ 1

Unter dem Namen «Schweizer Stockwerkeigentümerverband» besteht in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

§ 2

Der Verband bezweckt die Förderung des Stockwerkeigentums gemäss Art. 712a ff. ZGB insbesondere durch:

a. Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten, Eigentum an Wohnund Geschäftsräumen zu erwerben.

b. in Zusammenarbeit mit Behörden und Wirtschaft die Erstellung preisgünstiger Wohn- und Geschäftsräume zum Erwerb als Stockwerkeigentum anzuregen und zu fördern.

c. Studium aller mit Stockwerkeigentum zusammenhängenden Fragen.

d. Unterstützung des Erfahrungsaustausches zwischen allen am Stockwerkeigentum interessierten Kreisen.

e. Vertretung der Interessen der Stockwerkeigentümer.

f. Bekanntgabe von geeigneten Informationsstellen über das Stockwerkeigentum in der Schweiz.

§ 3

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten unter gleichzeitiger Bezahlung eines Jahresbeitrags. Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Der Vorstand kann einen Antrag auf Mitgliedschaft ohne Grundangabe ablehnen. Wird der Antrag abgelehnt, wird der bereits bezahlte Jahresbeitrag innert 30 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung an den Antragsteller zurückerstattet. Behörden, Gesellschaften, Vereine und andere juristische Personen sowie Stockwerkeigentümergemeinschaften können dem Verband als Kollektivmitglied beitreten. Die Generalversammlung setzt den Jahresbeitrag (Mitgliederbeitrag für ein Kalenderjahr) fest. Der Austritt eines Mitglieds kann auf Jahresende durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis spätestens Ende November beim Vorstand eingehen. Mitglieder können durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ohne Grundangabe aus dem Verband ausgeschlossen werden. Anlass für einen Ausschluss kann u.a. das Nichtbezahlen des Jahresbeitrags trotz schriftlicher Mahnung, die Verletzung von statutarischen Verpflichtungen oder das Handeln gegen die Interessen des Verbandes sein.

§ 4

Die Organe des Verbandes sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren. Die Mitglieder werden jährlich einmal zur ordentlichen Generalversammlung einberufen.

§ 5

Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehr der erschienenen Mitglieder. Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittelsmehrheit aller erschienen Mitglieder.

§ 6

Zur Leitung des Verbandes, zur Besorgung seiner Geschäfte und zu seiner Vertretung nach aussen wählen die Mitglieder an ihrer ordentlichen Generalversammlung den Vorstand von vier bis elf Mitgliedern, inbegriffen des Präsidenten, auf die Dauer von vier Jahren mit Wiederwählbarkeit. Der Präsident des Vorstandes wird an der Generalversammlung gewählt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigten sowie die Art der Zeichnung. Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren mit Wiederwählbarkeit zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann.

§ 7

Der Verband kann nach Bedarf eine oder mehrere Geschäftsstellen in der Schweiz errichten, welche dem Vorstand unterstehen.

§ 8

Der Verband erstrebt eine enge Zusammenarbeit mit dem HEV Schweiz, der Fédération Romande Immobilière sowie weiteren auf dem Gebiet des Wohnungswesens tätigen Organisationen.

§ 9

Das Verbandsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

§ 10

Die Auflösung des Verbandes kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des Verbandsvermögens beschliesst die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 11

Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25. November 1955 beschlossen und an den Generalversammlungen vom 1. Februar 1971, 7. März 1973, 11. Mai 1974, 19. März 1977, 8. Mai 1982 und 21. Mai 2001 revidiert.

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