FAQ Stockwerkeigentum: Versammlung – was sind meine Rechte?

Kürzlich hat ein Eigentümer die Beschlüsse der Jahresversammlung infrage gestellt. Er sei «nicht dabei gewesen», so die Begründung. Hat er das Recht, die Ergebnisse anzuzweifeln?

Nein. Wichtig ist, dass der Verwalter die Traktanden korrekt angekündigt und die Ergebnisse der Versammlung korrekt festgehalten hat. Grundsätzlich ist es denkbar, Beschlüsse infrage zu stellen. Aber nicht dabei gewesen zu sein, darf kaum als Argument gelten. Einen Beschluss tatsächlich anzufechten, heisst übrigens, beim Friedensrichter Klage einzureichen.

Welche Frist gilt für die Anfechtung von Beschlüssen?
Für die Anfechtung gilt die zwingende Monatsfrist – nicht 30 Tage, wie teils fälschlicherweise angenommen wird! Die Berechnung der Frist richtet sich nach Gesetz. Demgemäss endet die Monatsfrist an demjenigen Tag des Folgemonates, der durch seine Zahl dem Tag der Kenntnisnahme entspricht. Das Schlichtungsgesuch muss innert der Frist gestellt werden. War die Versammlung zum Beispiel am 10. Februar, läuft die Frist am 10. März ab. Massgeblich ist dabei immer der Zeitpunkt, an dem Sie Kenntnis von den Beschlüssen nehmen – wenn Sie an der Versammlung teilgenommen haben oder sich vertreten liessen, also der Tag der Versammlung. Waren Sie selbst nicht zugegen, gilt der Zeitpunkt der Kenntnisnahme (z. B. Zustellung Protokoll oder ganz einfach eine Begegnung im Treppenhaus, wo Sie davon erfahren).

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