Statuten

§1

Unter dem Namen “Schweizer Stockwerkeigentümerverband” besteht in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

§ 2

Der Verband bezweckt die Förderung des Stockwerkeigentums gemäss Art. 712a ff. ZGB insbesondere durch:

  1. Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten, Eigentum an Wohn- und Geschäftsräumen zu erwerben.
  2. in Zusammenarbeit mit Behörden und Wirtschaft die Erstellung preisgünstiger Wohn- und Geschäftsräume zum Erwerb als Stockwerkeigentum anzuregen und zu fördern.
  3. Studium aller mit Stockwerkeigentum zusammenhängenden Fragen.
  4. Unterstützung des Erfahrungsaustausches zwischen allen am Stockwerkeigentum interessierten Kreisen.
  5. Vertretung der Interessen der Stockwerkeigentümer.
  6. Bekanntgabe von geeigneten Informationsstellen über das Stockwerkeigentum in der Schweiz.

§ 3

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand und gleichzeitige Bezahlung eines Jahresbeitrages.

Behörden, Gesellschaften, Vereine und andere juristische Personen sowie Stockwerkeigentümergemeinschaften können dem Verband als Kollektivmitglied beitreten.

Die Generalversammlung setzt den Jahresbeitrag fest.

Der Austritt eines Mitgliedes kann auf Jahresende durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

Mitglieder, die den statuarischen Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Interessen des Verbandes zuwiderhandeln, können vom Vorstand ohne Grundangabe ausgeschlossen werden.

§ 4

Die Organe des Verbandes sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren. Die Mitglieder werden jährlich einmal zur ordentlichen Generalversammlung einberufen.

§ 5

Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehr der erschienenen Mitglieder. Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittelsmehrheit aller erschienen Mitglieder.

§ 6

Zur Leitung des Verbandes, zur Besorgung seiner Geschäfte und zu seiner Vertretung nach aussen wählen die Mitglieder an ihrer ordentlichen Generalversammlung den Vorstand von vier bis elf Mitgliedern, inbegriffen des Präsidenten, auf die Dauer von vier Jahren mit Wiederwählbarkeit.

Der Präsident des Vorstandes wird an der Generalversammlung gewählt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigten sowie die Art der Zeichnung.

Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren mit Wiederwählbarkeit zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann.

§ 7

Der Verband kann nach Bedarf eine oder mehrere Geschäftsstellen in der Schweiz errichten, welche dem Vorstand unterstehen.

§ 8

Der Verband erstrebt eine enge Zusammenarbeit mit dem HEV Schweiz, der Fédération Romande Immobilière sowie weiteren auf dem Gebiet des Wohnungswesens tätigen Organisationen.

§ 9

Das Verbandsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

§ 10

Die Auflösung des Verbandes kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden.

Über die Verwendung des Verbandsvermögens beschliesst die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 11

Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25. November 1955 beschlossen und an den Generalversammlungen vom 1. Februar 1971, 7. März 1973, 11. Mai 1974, 19. März 1977, 8. Mai 1982 und 21. Mai 2001 revidiert.

 

Für den Vorstand

Der Präsident:
Dr. Werner Romang

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